SATZUNG
der Deutschen Sektion der Europäischen Richtervereinigung für die Mediation
(GEMME) e.V , Stand 12.01.2006
§ 1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr)
1) Der Name des Vereins lautet:
Europäische Richtervereinigung für die Mediation (GEMME), Deutsche Gruppe
2) Der Verein hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Berlin und wird im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen.
§ 2 (Vereinszweck)
1) Zweck des Vereins ist unter Ausschluss parteipolitischer Betätigungen
die Mediation als ein auf Verständigung ausgerichtetes Verfahren zur Beilegung von Konflikten zu fördern
die Mediation als Alternative zum gerichtlichen Verfahren oder als dessen Ergänzung unter richterlichen Perspektiven und Interessen zu entwickeln,
Qualitätsstandards zu entwickeln
Gedanken und Arbeitsweisen der Mediation in die richterliche Tätigkeit zu integrieren
den Austausch und die Zusammenarbeit mit europäischen Berufskollegen und –kolleginnen zu fördern
diese Ziele auf nationaler und internationaler Ebene zu vertreten als Beitrag zur Schaffung eines echten europäischen Rechtsraums auf der Grundlage gegenseitiger Anerkennung und gegenseitigen Vertrauens.
2) Weiterer Zweck der Vereinigung als deutsche Gruppe der GEMME besteht darin, Richter und Staatsanwälte aus den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zusammenzufassen, die alternative Konfliktregelungen anwenden oder anwenden wollen und der Überzeugung sind, dass eine effektive und Frieden stiftende Justiz unter anderem die Förderung und Entwicklung alternativer Konfliktregelungen, insbesondere der gerichtlichen Mediation umfassen muß.
Ihr Ziel ist :
a) In der Europäischen Union und ihren Mitgliedsstaaten die Richter zusammenzuführen, die sich für die Mediation einsetzen, um die Praxis zu unterstützen und zu verbessern;
b) In der Europäischen Union und ihren Mitgliedsstaaten praktische Erfahrungen mit der Mediation, der Streitschlichtung und allen anderen Konfliktregelungen auszutauschen ;
c) Zur Entwicklung der Mediation und alternativer Streitregelungen beizutragen durch Teilnahme an Überlegungen und Arbeiten der europäischen Institutionen in diesem Bereich; den Unterricht in Mediation und alternativen Streitregelungen im Jura-Studium sowie der Ausbildung von Richtern und Rechtsanwälten zu fördern; Mediation und alternative Streitregelungen bei Juristen und Bürgern bekannt zu machen; die Ausbildung von Mediatoren mit zu planen und an ihr mitzuwirken;
d) Die Richter und Staatsanwälte, die sich der Mediation zuwenden, zu unterstützen und ihre Ausbildung zu fördern, im Hinblick auf einen sachdienlichen und effektiven Einsatz der Mediation und aller rechtlich zulässigen alternativen Streitregelungen.
3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch interdisziplinäre wissenschaftliche Zusammenarbeit und praktischen Erfahrungsaustausch in Tagungen, Seminaren und anderen Veranstaltungen sowie Publikationen.
§ 3 (Gemeinnützigkeit)
1) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2) Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.
3) Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.
4) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
5) Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.
§ 4 (Mitgliedschaft des Vereins)
Der Verein ist Mitglied der GEMME (Groupement Européen des Magistrats pour la Médiation) und bildet zugleich deren deutsche Sektion.
§ 5 (Mitglieder des Vereins)
1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die Mitglied der GEMME sind und sich bereit erklären, die Vereinszwecke und -ziele zu unterstützen
2) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben.
3) Die Mitgliedschaft endet mit der Beendigung der Mitgliedschaft bei der GEMME, durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
4) Der Ausschluß aus dem Verein erfolgt durch Beschluß des Vorstandes. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 2 Jahre im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
5) Dem Mitglied muß vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschluß kann innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Mitteilung Berufung eingelegt werden, über welche die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschluß folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
§ 6 (Organe des Vereins)
Die Organe des Vereines sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 7 (Mitgliederversammlung)
1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal innerhalb von 2 Jahren statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist soll 1 Monat betragen.
3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 10 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muß der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
4) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
5) Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins sind abweichend von § 7 Absatz 4 drei Viertel der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 8 (Aufgaben der Mitgliederversammlung)
1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlußfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
2) Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand sowie das deutsche Mitglied des Verwaltungsrats der GEMME . Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
3) Die Mitgliederversammlung nimmt den 2jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
4) Die Mitgliederversammlung entscheidet
insbesondere über:
a) den Haushaltsplan und die Mitgliederbeiträge des Vereines
b) über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen
werden sollen,
c) Satzungsänderungen;
d) Auflösung des Vereins.
Sie kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden.
§ 9 (Vorstand)
1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. Die Sitzungen des Vorstands sind vereinsöffentlich.
2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in. Wiederwahl ist zulässig.
3) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen, und führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der oder die Vorsitzende und der bzw. die stellvertretende Vorsitzende. Sie können den Verein jeweils allein vertreten.
5) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§ 10 (Protokolle)
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.
§ 11 (Vereinsfinanzierung)
1) Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des
Vereins werden beschafft durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Zuschüsse nationaler, ausländischer und internationaler öffentlicher
Stellen;
c) Spenden
d) Zuwendungen Dritter
e) Zuschüsse der GEMME.
2) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Unicef Deutschland, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige/mildtätige/kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 12 (Inkrafttreten)
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Berlin, den 12.01.2006
Sabine König, Vorsitzende
Christoph Strecker, Protokollführer